Sprachtherapie / Logopädie ist ein ärztlich verordnetes Heilmittel.
Kinder erhalten die Verordnung (Muster 13) meistens durch den Kinderärzt*in, Hals-Nasen-Ohrenärzt*in (HNO). In manchen Fällen überweist der Arzt/ die Ärztin zunächst zur weiteren Abklärung in die Pädaudiologie oder in ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) und die Verordnung kann dort ausgestellt werden.
Im Rahmen einer kieferorthopädischen Maßnahme, wenn z.B. eine myofunktionelle Therapie zur Veränderung des Schluckmusters oder zur Verbesserung der mundmotorischen Fertigkeiten beitragen soll, ist es oftmals der Kieferorthopäd*in oder Zahnärzt*in, der die Verordnung (Muster Z13) ausstellt.
Patienten, die z.B. einen Schlaganfall hatten oder an einer neurodegenerativen Erkrankung wie
z.B. dem Parkinsonsyndrom leiden, erhalten ihre Heilmittelverordnung (Muster 13) in der Regel vom Hausarzt/der Hausärztin, Hals-Nasen-Ohrenärzt*in, Neurolog*in oder Psychiater*in.
Grundsätzlich kann jeder Arzt, jede Ärztin Sprachtherapie / Logopädie verordnen.
Bei privat versicherten Patienten kann der Arzt/die Ärztin die Verordnung auch auf einem Privatrezept ausstellen.
Liegt eine ärztliche Verordnung vor, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Erwachsene, die gesetzlich versichert sind, zahlen in der Regel einen Eigenanteil:
10 € Verordnungsgebühr plus 10% der Behandlungskosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Erwachsener von den Zuzahlungen befreit werden. Informationen, wann ein Patient von den Zuzahlungen befreit ist, erteilt die jeweilige Krankenkasse. Liegt bereits ein Befreiungsausweis vor, fällt auch in der Sprachtherapie kein Eigenanteil an.
Der Befreiungsausweis muss in jedem Kalenderjahr neu bei der Krankenkasse beantragt werden.
Privatpatienten erhalten bei uns zu Beginn der Therapie einen Kostenvoranschlag.